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18 Nachrichten 3-2021 Aus der Branche Mit der neuen TA Luft 2021 erfolgt durch den Normgeber eine Anpassung an den fortgeschrit- tenen Stand der Technik. Viele Änderungen fol- gen EU-Vorgaben (IE-Richtlinie und BVT- Schlussfolgerungen, CLP-Verordnung), die nunmehr mit der TA Luft in nationales Recht um- gesetzt werden. Durch die TA Luft 2021 werden zahlreiche Vor- gaben für industriell-gewerbliche technische An- lagen verschärft, die einer immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung bedürfen. Für industriell-gewerbliche Anlagen ab einer be- stimmten Anlagengröße aus dem Bereich der metallverarbeitenden Industrie sind die Rege- lungen der TA Luft regelmäßig anwendbar, je- denfalls aber von Bedeutung auch für kleinere, nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzge- setz genehmigungsbedürftige Anlagen. Für die metallverarbeitenden Betriebe dürften un- ter anderem die Änderungen der Regelungen auf der Immissionsseite, zum Beispiel die Neuaufnah- me eines Immissionswertes für Staub PM2,5 als Vorgabe der Luftqualitäts-Richtlinie, ebenso rele- vant sein wie die teilweise Reduzierung der Baga- tellmassenströme, die jedenfalls einen deutlichen Mehraufwand für die Branche nach sich ziehen wird. Zudem sieht die TA Luft nunmehr detaillierte Regelungen zur Bewertung von Gerüchen vor. Die bisherigen landesrechtlichen Geruchs-Im- missionsrichtlinien (GIRL) sind als Anhang in die TA Luft aufgenommen worden, so dass nun- mehr bundesweit einheitliche Regelungen vor- handen sind. Änderungen betreffend die Emissionsseite (Vor- sorgeanforderungen) sind ganz weitgehend der Fortentwicklung des Stands der Technik ge- schuldet, die vor allem – europarechtlich veran- lasst – auf die neuen oder fortgeschriebenen BVT-(Beste Verfügbare Technik) Schlussfolge- rungen für bestimmte Anlagenkategorien zu- rückzuführen sind. Dabei sind bei den allgemei- nen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 5.2) einige Anpassungen erfolgt, zum Bei- spiel aufgrund der Vorgaben und Neubewertun- gen von krebserzeugenden Stoffen aufgrund der CLP-Verordnung. Auch bei den Anforderungen zu Messungen und zur Überwachung der Emissionen gibt es einige zu beachtende Änderungen. Bei den konkreten Regelungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4) bleibt es dabei, dass für die Branche „Stahl, Eisen und Sonstige Metalle einschließlich Ver- arbeitung“ spezielle Anforderungen in Nr. 5.4.3 geregelt sind, aufgeschlüsselt nach den speziel- len Anlagentypen. Dabei sind einerseits ver- schärfte Emissionswerte für bestimmte Anla-      Foto: julia_arda/stock.adobe.com 


































































































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