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Aus der Branche gentypen, resultierend durch die umzusetzenden Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen, festgelegt worden. Andererseits ergeben sich für andere Anlagen- typen auch mit der neuen TA Luft (noch) keine weiterreichenden Verschärfungen. Auch dies ist europarechtlich begründet. So sind beispiels- weise die Revisionsprozesse für die BVT-Merk- blätter (sogenannter Sevilla-Prozess) sowohl für Gießereien als auch für den Bereich der Stahl- verarbeitung noch nicht abgeschlossen. Mit ei- ner nach Abschluss des Revisionsprozesses dann folgenden Vier-Jahres-Frist für die Umset- zung der BVT-Schlussfolgerungen ergibt sich für diese Anlagentypen damit eine Schonfrist. Nichtsdestotrotz ist für Anlagenbetreiber drin- gend zu empfehlen, sich selbst oder vertreten durch den Verband im Revisionsverfahren für BVT-Schlussfolgerungen einzubringen. Nur so kann sichergestellt werden, dass insbesondere besondere Anlagenspezifika Berücksichtigung in den BVTs finden. Vieldiskutiert sind nunmehr auch Anforderungen für die Prüfung des Stickstoffniederschlags in der Umgebung einer Anlage neu in der TA Luft geregelt. Emissionen mit Stickstoffverbindun- gen sind in vielen Genehmigungsverfahren von entscheidender Bedeutung für die Zulassung eines Projektes, da sie zur Überdüngung und Versauerung von Biotopen führen können. Auch für Anlagen, die nicht der Genehmigungs- pflicht nach dem Bundes-Immissionsgesetz un- terliegen, ergeben sich insbesondere für die Konkretisierung der sogenannten Schutzpflicht zahlreiche Vorgaben, die als Maßstab für den Betrieb der Anlagen anzusehen sind und die für die trotzdem erforderlichen Zulassungsverfah- ren (zum Beispiel baugenehmigungspflichtige Anlagen) zur Anwendung gelangen. Neben der Empfehlung, als Anlagenbetreiber si- cherzustellen, dass im Rahmen eines BVT-Pro- zesses insbesondere auch die Besonderheiten der eigenen Anlage in das Verfahren einge- bracht werden, ist zu betonen, dass die Anforde- rungen der TA Luft zunächst nicht schon allein mit dem Inkrafttreten der Regelungen sofort und unmittelbar für die Anlagen gelten und einzuhal- ten sind. Regelmäßig bedarf es bei Bestands- anlagen zunächst einer Umsetzung der neuen Anforderungen durch die Behörde, die durch den Erlass sogenannter nachträglicher Anord- nungen zur Genehmigung (§ 17 BImSchG) erfol- gen wird. Losgelöst davon ist Anlagenbetreibern dringend zu empfehlen, die neuen Anforderun- gen der TA Luft zur Kenntnis zu nehmen und zeitnah ein Konzept zur Umsetzung neuer oder weitergehender Anforderungen zu entwickeln. Dabei dürften sowohl Umsetzungsfristen für be- stimmte Maßnahmen schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ebenso eine Rolle spielen dürften wie etwaig weitergehend zu prüfende Fragen dahingehend, ob im Rahmen einer Son- derfallprüfung gegebenenfalls eine (befristete) Ausnahme für bestimmte Anforderungen mög- lich sein wird. Sicher ist indes, dass sowohl auf die Vollzugsbehörden, tiefgreifender wohl noch auf die Anlagenbetreiber zahlreiche neue Aufga- benstellungen im Zuge der erfolgten Novelle der TA Luft zukommen werden. Die Neufassung der TA Luft tritt am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Dr. Lars Dietrich, LL.M. Rechtsanwalt und Master of Environmental Law (LL.M.) Rechtsanwälte Wolter Hoppenberg Partnerschaft mbB Möserstr. 2-3 49074 Osnabrück Tel. +49 (0) 541 / 50 69 67-427 Mobil +49 (0)151 / 19 54 77 02 dietrich@wolter-hoppenberg.de www.wolter-hoppenberg.de K   19 Nachrichten 3-2021     Ansprechpartner Foto: Mourad ben Rhouma 


































































































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