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Nachrichten 2-2022
Für die Betriebspraxis
RECHT
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Richtlinienvorschlag für
die Normierung von Sorgfaltspflichten in den Wertschöpfungsketten
Die EUKommission hat ihren seit langem angekündigten Richtlinien vorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence am 23. Februar 2022 veröffentlicht. Der Entwurf zielt darauf ab, entsprechend dem europäischen Green Deal Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette zu etablieren. Der nun vorgelegte Vorschlag umfasst neben Anforderungen an die Sorgfaltspflichten auch Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen und Pflichten der Geschäftsleitung. Er geht damit weit über das ab dem 1.1.2023 in Deutschland geltende Lieferkettensorgfalts pflichtengesetz (LKSG) hinaus.
Die wesentlichen Verschärfungen im Ver- gleich zum LKSG sind
Der Anwendungsbereich
Nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie sind Unter- nehmen aus EU-Mitgliedstaaten mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erfasst. Unternehmen aus EU-Mitglied- staaten mit mehr als 250 Arbeitnehmern und ei- nem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro fallen dann in den Anwendungs- bereich, wenn sie „Risikosektoren“ (zum Bei- spiel Herstellung von Textilien, Gewinnung von Bodenschätzen, Herstellung von metallischen Grundstoffen) zuzuordnen sind.
Die Reichweite der Verantwortung
Die Richtlinie enthält Vorschriften über die Ver- pflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tat-
sächliche und potenzielle negative Auswirkun- gen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften sowie die Tätigkeiten in der Wertschöpfungs- kette, die von Unternehmen durchgeführt wer- den, mit denen das Unternehmen eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält. Als „etablierte Geschäftsbeziehung“definiertderEntwurf„eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung, die aufgrund ihrer Intensität oder Dauer dauerhaft ist oder voraussichtlich dauerhaft sein wird und nicht nur einen unbedeutenden oder nebensäch- lichen Teil der Wertschöpfungskette darstellt.“
Damit geht die Richtlinie in zweierlei Hinsicht zu weit. Der Begriff Wertschöpfungskette erfasst viel mehr Geschäftspartner als der Begriff Liefer- kette. Und die in Deutschland getroffene Abstu- fung, die Sorgfaltspflichten nur auf den direkten Lieferanten zu beziehen und auf den indirekten Lieferanten nur ausnahmsweise bei substantiel- ler Kenntnis, wird leider nicht nachvollzogen.