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   RECHT Neuer Sachmangelbegriff im BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ab dem 1. Januar 2022  Für die Betriebspraxis  22 Nachrichten 3-2021 Mit dem neuen § 434 BGB ist die Kauf- sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Be- schaffenheit aufweist und sich für die gewöhnli- che Verwendung objektiv eignet. In Umsetzung der EU Warenkaufrichtlinie aus dem Jahr 2019 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags vom 25.6.2021 ver- abschiedet. Damit wird das Kaufrecht im Bür- gerlichen Gesetzbuch (BGB) an wesentlichen Stellen novelliert. Betroffen sind Verbrauchsgü- terkäufe (B2C) und Kaufverträge im unterneh- merischen Geschäftsverkehr (B2B). Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.Januar 2022 geschlossen werden. Bislang war eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies oder sich für die vertrag- lich vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist. Nach der neuen Fassung des § 434 BGB muss der Kaufgegenstand nun K die vereinbarte Beschaffenheit haben, K sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und K mit dem vereinbarten Zubehör und den ver- einbarten Anleitungen übergeben werden. Über diese subjektiven Anforderungen hinaus regelt der neue § 434 BGB auch die objektiven Anforderungen an den Kaufgegenstand: K Er muss sich für die gewöhnliche Verwen- dung eignen. K Der Kaufgegenstand muss eine Beschaffen- heit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und der Käufer erwarten kann, zum Beispiel in Bezug auf die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Sicherheit, Kompatibilität, Funkti- onalität und Interoperabilität (wichtig bei Hard- und Software). K Den objektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache außerdem nur, wenn sie mit Zu- behör einschließlich der Verpackung sowie den nötigen Aufbau-, Installations- oder Mon- tageanleitungen übergeben wird. Anders als bislang müssen jetzt alle subjektiven und alle objektiven Anforderungen kumulativ vorliegen und werden gleichrangig gewertet. Der Vorrang der vereinbarten Beschaffenheit gilt nicht mehr.      Foto: MQ-Illustrations/stock.adobe.com 


































































































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