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23 Nachrichten 3-2021 Für die Betriebspraxis Die Art der Sache und die öffentlichen Äußerun- gen des Verkäufers und anderen Gliedern der Ver- tragskette, insbesondere in Form von Werbung oder Etiketten, sollen Berücksichtigung finden. Hat der Verkäufer eine Probe oder ein Muster bereit- gestellt, so muss die Kaufsache diesem entspre- chen, um den objektiven Anforderungen zu ent- sprechen. Wenn eine Montage geschuldet wird, muss diese sachgemäß durchgeführt werden. Mit dem neuen § 434 Abs. 5 BGB wird erstmals normiert, dass die Lieferung einer anderen als der vertraglich geschuldeten Sache einem Sachmangel gleichsteht. Auch für den Verbrauchsgüterkauf (B2C) gelten einige neue Vorschriften, zum Beispiel für den Kauf digitaler Produkte, auf die hier nicht einge- gangen wird. K Einkaufsbedingungen eines Möbeleinkaufs­ verbands: Verschuldensunabhängige Haftung bei Lieferverzug unwirksam  In seinem Urteil vom 5.3.2021 (Az.: 3 U 68/20) hat das OLG Bamberg Klauseln in den Ein- kaufsbedingungen eines Einkaufsverbands für Möbel für unwirksam erklärt. Die streitgegenständliche Klausel lautete: „Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lie- ferzeit, einschließlich einer Nachfrist von 5 Ar- beitstagen, wird nachstehend pauschalierter Schadensersatz geltend gemacht (...) Fristüber- schreitung 6-10, 11-15 bzw. ab 16 Arbeitstage 10%, 15% bzw. 20% des Rechnungsnetto- betrags. Die Kürzung erfolgt mittels Belastungs- anzeige.“ Das OLG hielt diese Klausel für unwirksam, weil sie darin einen verschuldens- unabhängigen Schadensersatz sah, der in All- gemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht vereinbart werden könne. Das Verschul- denserfordernis gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes und könne nicht einseitig abbedungen werden. Die Klausel kom- me einer Garantie gleich, die in AGB nicht gene- rell vereinbart werden könne. K     Foto: romaset/stock.adobe.com 


































































































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