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28 Nachrichten 3-2022 Für die Betriebspraxis K das Infektionsgeschehen eine Verschärfung des Schutzes nicht rechtfertigt, K die Mitarbeiter, Kunden oder Klienten durch Maßnahmen in ihrem Verhalten eingeschränkt werden und K wenn die Gefährdungsbeurteilung ein gerin- ges Infektionsrisiko ergeben hat. Nach dem Auslaufen der Corona-Regeln gibt es keine bundesweite gesetzliche Maskenpflicht mehr. Ausnahme bilden einige Aufenthalte und/ oder Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, un- ter anderem in Nahverkehrszügen und Bussen (ÖPNV). Zwar ermuntert die Bundesregierung durch Appelle zum Tragen von Masken. Doch die Anweisung auf der Grundlage eines Geset- zes ist aktuell nicht mehr möglich. An diesem Punkt denken viele Unternehmen schnell an die Nutzung ihres Hausrechts, um die Maskenpflicht im Betrieb durchzusetzen. Damit jedoch setzen sie sich unter Umständen ins Unrecht. Was gestattet das Haus- oder Direktionsrecht? Das Haus- oder Direktionsrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des befriedeten Wohn- oder Gewerbebereiches des Unternehmers. Der Hausherr, in der Regel ist das die Geschäftslei- tung, kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen der Zutritt oder das Verweilen ver- wehrt wird und unter welchen Bedingungen, zum Beispiel für die Ausübung einer Beschäfti- gung, Zutritt oder Verweilen gestattet sind. Hier ist eine betriebsinterne Anordnung möglich. Um eine Maskenpflicht mithilfe des Hausrechts durchsetzen zu können, stehen zwei Möglich- keiten zur Verfügung: der Arbeitsschutz mit der klassischen Gefährdungsbeurteilung und ein Hygienekonzept zum Schutz der Mitarbeiter. Unternehmen können demnach das Maskentra- gen obligatorisch anweisen beziehungsweise Maskenverweigerer abweisen. Dafür müssen aber diverse Voraussetzungen gelten, die grund- sätzlich zu begründen sind. Der unternehmeri- sche Ermessenspielraum wird hier folglich ein- geschränkt. Beachtet werden muss, dass für eine zuverlässi- ge und rechtskonforme Umsetzung der Masken- pflicht im Betrieb zurzeit drei Voraussetzungen gegeben sein müssen. Diese sollten Sie zusam- men mit Ihrem Betriebsarzt (BA) und der Fach- kraft für Arbeitsschutz (FASI) prüfen und das weitere Vorgehen abstimmen. Die Maskenpflicht darf nach dem Hausrecht an- geordnet werden, wenn ... K ... das Infektionsgeschehen (lokal oder regio- nal auf Basis der 7-Tage-Inzidenz des Land- kreises mit steigender Tendenz) eine Ver- schärfung des Infektionsschutzes rechtfertigt, K ... die Mitarbeiter, Vertragspartner oder Kun- den dadurch nicht in ihrem Verhalten einge- schränkt werden (das Tragen einer Maske ist möglich und zumutbar und stellt daher eine verhältnismäßige und schwache Schutzmaß- nahme dar), K ... aus der Gefährdungsbeurteilung hervor- geht, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko gege- ben ist (mit Begründung, zum Beispiel, weil anderweitig die AHA-L Regeln nicht eingehal- ten werden können). Anweisungs- und Kontrollpflichten beachten Eine diesbezügliche Anweisung muss den Regeln der internen Kommunikation folgen, also schrift- lich an den Kreis der relevanten Adressaten,