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   23 Nachrichten 4-2022 RECHT Mehr Verbraucherschutz und mehr Risiken für die Hersteller Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 ihre Vorschläge für einen neuen Haftungsrahmen für die Produkthaftung und zur Harmonisierung nationaler Haftungsvorschriften für künstliche Intelligenz (KI) vorgestellt.  Für die Betriebspraxis  EU-Produkthaftungsrichtlinie Vorgeschlagen werden eine Überarbei- tung der Produkthaftungsrichtlinie 85/ 374/EEC sowie ein neuer Richtlinienvor- schlag zur „Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz“. Die Richtlinienentwürfe werden nun im Europäi- schen Parlament sowie durch die EU-Mitglied- staaten im Europäischen Rat behandelt. Während die Produkthaftungsrichtlinie die ver- schuldensunabhängige Haftung des Herstellers oder anderer Wirtschaftsteilnehmer für Schäden regelt, die durch ein fehlerhaftes Produkt ent- standen sind, sieht die neue KI-Haftungsrichtli- nie eine gezielte Mindestharmonisierung einzel- ner nationaler Vorschriften zur verschuldens- abhängigen Haftung vor. Betroffen sind hier in erster Linie Beweislastregeln. Für den Bereich der künstlichen Intelligenz ergänzen sich die beiden Richtlinienentwürfe. Neuer Rahmen für die Produkthaftung Aus Sicht der Kommission ist die bestehende Produkthaftungsrichtlinie von 1985 – in Deutsch- land umgesetzt durch das Produkthaftungsge- setz – nicht mehr zeitgemäß. Sie müsse im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel, neue Produkttypen und globale Wert- schöpfungsketten aktualisiert werden. Dabei nimmt die Kommission aus Herstellersicht deut- liche Verschärfungen und Erweiterungen vor. Zu den wesentlichen Änderungen gehören: Der Produktbegriff enthält in der vorgeschla- genen Fassung einen ausführlichen Definitio- nenkatalog. Darin wird unter anderem klarge- stellt, dass unter den Begriff „Produkt“ auch Software und Fertigungsdateien fallen (Artikel 4 Absatz 1). Konkretisiert wird auch der Zeitpunkt, wann eine digitale Dienstleistung als mit einem Produkt verbundene Dienstleistung zu behan- deln ist (Artikel 4 Absatz 4). Außerdem wird der Begriff des ersatzfähigen Schadens auf den Verlust oder die Beschädigung von Daten aus- gedehnt (Artikel 4 Absatz 6). Mit den Änderun- gen soll ausdrücklich klargestellt werden, dass geschädigte Personen auch Entschädigung nach den Produkthaftungsregeln fordern kön- nen, wenn der Schaden durch Software oder KI-Systeme verursacht wurde. Die in Artikel 6 vorgesehenen Kriterien für die Feststellung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, ähneln denen in der aktuellen Produkthaftungs- richtlinie. Um jedoch den sich wandelnden Cha- rakter von Produkten im digitalen Zeitalter wi- derzuspiegeln, wurden Elemente wie die „Ver- Hier gehts zur Website          


































































































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