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6 Nachrichten 3-2021 Aktuelles aus Wirtschaft & Politik  Denn das vorgeschlagene System umfasst zu- mindest in der Startphase nur die Grundstoff- industrie und erste nachgelagerte Wertschöp- fungsebenen. Auf die nicht erfassten Industrien kommen erhöhte Einkaufspreise im Binnen- markt sowie steigender Importdruck aus dem Ausland zu. Denn die Wettbewerber können im Ausland weiterhin ohne CO2-Kosten produzieren und ihre Produkte ohne Grenzausgleich nach Europa liefern. Der WSM hat zu diesem Thema eine wissenschaftliche Untersuchung beauf- tragt, um mit Nachdruck auf diese Risiken hinzu- weisen. Wenn an einem Grenzausgleich festge- halten werden sollte, dann muss das System die gesamte Wertschöpfungskette bis zum Endpro- dukt erfassen. Ab 2026 soll das EU-ETS auf den Straßenver- kehr und Gebäude ausgeweitet werden. Der Vor- schlag umfasst ausdrücklich nicht die industriel- len Anlagen, die bisher aufgrund ihrer geringen Emissionen nicht emissionshandelspflichtig sind. Deutschland hat bekanntlich zum 1. Januar 2021 einen nationalen CO2-Emissionshandel einge- führt, allerdings für Verkehr und Wärme und da- mit eben auch genau für diejenigen Betriebe und Anlagen, die der europäische Vorschlag mit dem Argument ausnimmt, in diesem Bereich der In- dustrie stehe der Aufwand des Systems in kei- nem vernünftigen Verhältnis zu der erwarteten CO2-Minderung. Jetzt muss die Bundesregierung darauf hoffen, dass man im Rat eine Änderung dieses Vorschlags herbeiführen kann und die europäische mittelständische Industrie einheitlich mit CO2-Kosten belastet wird. Anderenfalls müss- te entweder die nationale CO2-Steuer im Bereich der Industrie zurückgenommen oder ein tatsäch- lich wirksamer Schutz der deutschen Industrie vor den europäischen und internationalen Wett- bewerbern, die ohne vergleichbare CO2-Kosten produzieren, etabliert werden. Energiebesteuerung – Anpassung der Energiesteuer-Richtlinie Die EU legt in der Energiesteuer-Richtlinie Rah- menbedingungen fest, entlang derer die Mit- gliedsstaaten die als Kraft- oder Heizstoff ein- gesetzten Energieträger und elektrischen Strom besteuern müssen. Bisher bildet die verbrauchte Energiemenge die Basis für die Bemessungs- grundlage, und ein energieträgerspezifischer Mindeststeuersatz bestimmt die Höhe der Steu- ern. Oberhalb der Mindeststeuersätze sind die Mitgliedsstaaten frei, höhere Sätze anzuwen- den. Weiterhin enthält die noch gültige Richtlinie Maßgaben für die Entlastung bestimmter Ver- brauchsgruppen (wie etwa energieintensive In- dustrien) von Steuersätzen, die über den EU- einheitlichen Mindestsätzen liegen. Der Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie sieht einen Wechsel der Bemessungsgrundlage von der Energiemenge zum Energiegehalt und     


































































































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